Abmahngefahr: Neue Regeln für UVP und Streichpreise

von Dominik Reuter | Juli 9, 2026

Abmahngefahr: Neue Regeln für UVP und Streichpreise

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wende dich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Die Preis-Falle: Warum deine Rabatte jetzt unter Beobachtung stehen

Rabattaktionen sind das Lebenselixier im E-Commerce. Nichts triggert die Kaufentscheidung deiner Kunden so sehr wie ein rot markierter Streichpreis neben einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Doch genau hier lauert für dich als Online-Händler im DACH-Raum aktuell eine massive Abmahngefahr. Ein neues Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main bringt die bisherige Praxis vieler Shops ins Wanken und zwingt dich zum Handeln.

Bisher dachten viele Einsteiger, dass der Vergleich mit der UVP eine sichere Methode sei, um hohe Ersparnisse zu suggerieren, ohne die strengen Regeln der Preisangabenverordnung (PAngV) voll ausschöpfen zu müssen. Doch die Rechtsprechung sieht das nun anders: Wenn du einen Preis durchstreichst und daneben die UVP nennst, wird dies als echte Preisermäßigung gewertet – mit weitreichenden Informationspflichten für dich.

Das Urteil: LG Frankfurt verschärft die Gangart

Im Kern des aktuellen Falls ging es um eine Werbeanzeige für Samsung-Produkte. Hier wurde mit einem durchgestrichenen Preis geworben, der gleichzeitig als UVP gekennzeichnet war. Das Gericht entschied (Az. 3-06 O 16/24), dass diese Darstellung beim Verbraucher den Eindruck einer echten Preissenkung erweckt. Das Problem dabei: Sobald du eine Preisermäßigung ankündigst, greift § 11 der Preisangabenverordnung.

Dieser Paragraph schreibt vor, dass du bei jeder Preisreduzierung den niedrigsten Preis angeben musst, den du in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung für dieses Produkt verlangt hast. Fehlt dieser sogenannte „30-Tage-Bestpreis“, ist deine Werbung wettbewerbswidrig und somit ein gefundenes Fressen für Abmahnvereine oder Konkurrenten. Wie die IT-Recht Kanzlei berichtet, wirkt eine durchgestrichene UVP wie eine klassische Reduzierung deines eigenen Preises, was die Informationspflicht auslöst.

Warum die UVP allein nicht mehr schützt

Viele Händler nutzen die UVP als Ankerpunkt, um den eigenen Verkaufspreis attraktiver wirken zu lassen. Das ist grundsätzlich legal, solange die UVP tatsächlich existiert und aktuell ist. Die Tücke liegt jedoch in der optischen Gestaltung. Ein einfacher Textzusatz wie „UVP: 99 € / Unser Preis: 79 €“ ist oft unproblematisch. Sobald du aber den höheren Preis durchstreichst, assoziiert der Kunde, dass du den Preis von einem zuvor bei dir verlangten Niveau gesenkt hast.

Das Gericht begründet dies mit der Erwartungshaltung der Käufer. Ein Streichpreis signalisiert: „Früher teurer, jetzt billiger“. Wenn du also mit Streichpreisen arbeitest, ist es völlig unerheblich, ob du das Wort „UVP“ daneben schreibst. Der Kunde sieht den optischen Rabatt, und das Gesetz verlangt dann Transparenz über deine Preisgestaltung der letzten 30 Tage. Laut Händlerbund ist die Kombination aus UVP und Streichpreis ohne Zusatzangaben daher extrem abmahngefährdet.

Praxis-Check: So gestaltest du deine Preise rechtssicher

Um nicht ins Visier von Abmahnern zu geraten, solltest du deine Produktdetailseiten und Werbebanner umgehend prüfen. Hier sind konkrete Schritte, die du jetzt umsetzen musst:

  • Prüfung der Darstellung: Nutzt du Streichpreise? Wenn ja, prüfe, ob der durchgestrichene Wert dein eigener vorheriger Preis oder eine UVP ist.
  • Angabe des 30-Tage-Bestpreises: Wenn du Preise durchstreichst (egal ob UVP oder nicht), musst du den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gut sichtbar angeben. Ein kleiner Hinweis wie „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: XX,XX €“ direkt am Preis ist Pflicht.
  • Alternative Formulierungen: Wenn du den 30-Tage-Bestpreis nicht angeben möchtest (z.B. weil dein Preis in den letzten Wochen stark schwankte und der Rabatt dann mickrig aussieht), verzichte auf den Streichpreis. Nutze stattdessen Formulierungen wie „UVP des Herstellers: 100 € | Unser Preis: 80 €“. Wichtig: Keinen Strich durch die 100 € machen!
  • Automatisierung nutzen: Moderne Shopsysteme wie Shopify oder Shopware bieten Plugins oder integrierte Funktionen, die den 30-Tage-Bestpreis automatisch aus der Historie ziehen und anzeigen. Aktiviere diese Funktion für den deutschen Markt zwingend.

Besonderheit bei kurzfristigen Aktionen

Gerade bei Flash Sales oder Wochenend-Angeboten vergessen viele Einsteiger die 30-Tage-Regel. Wenn du ein Produkt heute für 50 € verkaufst, es morgen für 40 € anbietest (mit Streichpreis) und übermorgen wieder für 50 €, dann musst du beim nächsten Rabatt in zwei Wochen die 40 € als Referenzpreis angeben – auch wenn dein „Standardpreis“ eigentlich 50 € ist. Das Gesetz ist hier unerbittlich und soll verhindern, dass Preise künstlich aufgebläht werden, um später mit Schein-Rabatten zu werben.

Fazit: Transparenz schlägt Risiko

Die Zeiten, in denen man mit kreativen Streichpreisen ungestört auf Kundenfang gehen konnte, sind vorbei. Das Urteil des LG Frankfurt zeigt deutlich, dass der Verbraucherschutz im Online-Handel immer enger gefasst wird. Für dich als Händler bedeutet das kurzfristig einen Mehraufwand in der Datenpflege, langfristig aber mehr Seriosität gegenüber deinen Kunden.

Dein Handlungsaufruf: Gehe heute durch deine Top-Seller. Wenn du dort Streichpreise in Verbindung mit UVPs siehst, ergänze entweder den 30-Tage-Bestpreis oder ändere das Design in einen rein textlichen Preisvergleich ohne Durchstreichung. Damit sparst du dir teure Anwaltskosten und startest rechtssicher in das nächste Quartal.

Dominik Reuter

Dominik Reuter

Ich verbinde akademisches Fundament (B.Sc. E-Commerce, THWS Würzburg-Schweinfurt) mit echter Praxis-Erfahrung. Durch eigene Launches und die Arbeit mit Top-Marken verstehe ich die Herausforderungen moderner Webshops – von der UX bis zum Fulfillment. Datengetrieben, strategisch, umsetzungsstark.