Was ist das Verpackungsgesetz? Definition und Zweck
Das Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, regelt in Deutschland die Verantwortung für Verpackungsabfälle. Grundgedanke ist die erweiterte Herstellerverantwortung: Wer Verpackungen als Erster in den Verkehr bringt, trägt die Kosten für deren spätere Sammlung und Verwertung.
Betroffen sind nicht nur Produktverpackungen, sondern ausdrücklich auch Versandverpackungen wie Kartons, Klebeband, Polstermaterial und Füllchips. Für den Onlinehandel ist das der praktisch wichtigste Teil.
Die drei Pflichten
Erstens die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Sie ist kostenlos, verpflichtend und muss vor dem ersten Inverkehrbringen erfolgen.
Zweitens die Systembeteiligung: Die Verpackungsmengen müssen bei einem dualen System lizenziert werden, was mit Kosten verbunden ist. Drittens die Datenmeldung, bei der die gemeldeten Mengen an LUCID und an das duale System übereinstimmen müssen.
Keine Bagatellgrenze
Eine verbreitete Fehlannahme ist, dass die Pflichten erst ab einer bestimmten Menge greifen. Das VerpackG kennt keine Mindestmenge. Bereits das erste versendete Paket löst die Registrierungspflicht aus, unabhängig davon, ob es sich um ein Nebengewerbe oder ein Kleinunternehmen handelt.
Die Registrierung ist zudem höchstpersönlich. Sie kann nicht durch Dritte wie einen Steuerberater oder eine Agentur im eigenen Namen vorgenommen werden, sondern muss durch den Verpflichteten selbst erfolgen.
Besonderheit bei Dropshipping und Import
Versendet ein Lieferant aus dem Ausland direkt an deutsche Endkunden, ist die Frage, wer als Erstinverkehrbringer gilt, nicht immer eindeutig. Häufig trifft die Pflicht den Händler, der den Verkauf an den Endkunden verantwortet.
Marktplätze sind verpflichtet, die Registrierung ihrer Händler zu prüfen. Fehlt sie, droht ein Vertriebsverbot auf der Plattform, was in der Praxis oft schneller wirkt als eine behördliche Maßnahme.
Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ersetzt keine Rechtsberatung.
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