
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer rechtliche Fragen wende dich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Am Sonntag, dem 27. September, greifen die neuen Regeln für Umweltwerbung. Am Donnerstag hat der Bundestag noch schnell eine Ausnahme für Altbestände beschlossen. Das klingt nach Entwarnung.
Für die meisten Online-Händler ist es keine. Die neue Regel schützt Ware im Lager, nicht die Texte in deinem Shop.
Was ab Sonntag gilt
Die EU-Richtlinie EmpCo wird in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind damit nicht komplett verboten, du brauchst dafür aber den Nachweis einer anerkannten, hervorragenden Umweltleistung. Geregelt ist das laut IT-Recht Kanzlei in Nr. 4a des UWG-Anhangs.
Dazu kommen weitere Punkte, die etailment unter Berufung auf den Händlerbund zusammenfasst: Mit Klimaneutralität, die allein über CO₂-Kompensation zustande kommt, darfst du nicht mehr werben. Eine Aussage über einen Bestandteil darf nicht so klingen, als gelte sie für das ganze Produkt. Siegel sind nur noch erlaubt, wenn sie auf unabhängiger Drittprüfung beruhen oder staatlich festgelegt sind.
Die Grundlagen haben wir im August in unserem Beitrag zum Greenwashing-Verbot ausführlich erklärt. Hier geht es um das, was diese Woche dazugekommen ist.
Die Last-Minute-Regel für Altbestände
Der Bundestag hat am 24. September einen neuen § 15b in das UWG eingefügt, berichtet die Wettbewerbszentrale. Er betrifft Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden, also etwa Produkte mit bedruckter Verpackung, die schon im Lager liegen.
Wer wegen einer solchen Verpackung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, profitiert von einer Abwägung. Berücksichtigt werden die Schwere des Verstoßes, die Kosten einer Beseitigung und die Umweltbelastung, die eine Vernichtung der Ware verursachen würde. Die Regel ist auf zwei Jahre befristet.
Beschlossen heißt allerdings noch nicht verkündet. Wann die Änderung im Bundesgesetzblatt steht, war bei Redaktionsschluss offen.
Für deinen Online-Shop gilt sie nicht
Die Wettbewerbszentrale formuliert es deutlich: Weil die Regel nur für Waren gilt, bleibt es für alle übrige Werbung beim Stichtag. Website, Online-Shop und Social-Media-Kanäle müssen ab Sonntag alle Vorgaben einhalten.
Deine Produktbeschreibungen, Kategorietexte, Newsletter und Instagram-Posts fallen also ohne Schonfrist unter die neuen Regeln.
Auch ältere Texte zählen
Hier liegt die Falle, die viele unterschätzen. Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei kommt es nicht darauf an, wann eine Aussage veröffentlicht wurde. Entscheidend ist, ob sie nach dem 27. September weiter im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.
Eine Produktbeschreibung von 2024, die noch im Shop steht, zählt also genauso wie ein neuer Text. Einen Bestandsschutz für alte Inhalte gibt es nicht. Das gilt auch für Social-Media-Beiträge, die noch abrufbar sind.
Was du weiterhin sagen darfst
Konkrete Aussagen bleiben erlaubt, wenn sie stimmen. Wird eine allgemeine Formulierung im unmittelbaren Zusammenhang erklärt, gilt sie laut IT-Recht Kanzlei nicht mehr als allgemeine Umweltaussage. Ihr Beispiel: „klimafreundlich durch Produktion unter Einsatz von 100 % erneuerbarer Energien“.
Für dich heißt das: Schreib, was konkret ist, und nicht, wie gut es ist. „Verpackung aus Recyclingkarton“ sagt dem Kunden mehr als „umweltfreundliche Verpackung“ und ist deutlich leichter zu belegen.
Zulässig bleiben allgemeine Aussagen außerdem bei Produkten mit dem EU-Umweltzeichen oder einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 14024 Typ I.
Dein Check fürs Wochenende
Durchsuch deinen Shop nach den üblichen Verdächtigen: nachhaltig, umweltfreundlich, klimaneutral, grün, öko, eco, CO₂-neutral. Die Suche im Backend oder ein Produktexport als Tabelle geht schneller, als jede Seite einzeln zu öffnen.
Besonders genau hinschauen solltest du bei Texten, die du vom Lieferanten übernommen oder übersetzt hast. Formulierungen wie „eco-friendly“ oder „sustainable“ wandern auf diesem Weg oft ungeprüft in den Shop, und nach der Übersetzung erkennt man ihre Herkunft kaum noch.
Prüf dann die Siegel, die du vom Hersteller übernommen hast. Laut etailment haftest du auch für diese. Ohne unabhängige Drittprüfung fliegen sie raus.
Geh deine angepinnten und gut laufenden Social-Media-Beiträge durch, dort stehen solche Formulierungen oft seit Jahren. Und halte fest, was du wann geändert hast. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, die Anpassungen zu dokumentieren.
Zwei Stunden am Samstag sind billiger als die erste Abmahnung am Montag.