Was ist das Reverse-Charge-Verfahren? Definition
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Die Steuerschuld kehrt sich also um. Geregelt ist das in § 13b UStG.
Im E-Commerce begegnet dir das Verfahren am häufigsten bei Dienstleistungen von ausländischen Anbietern: Werbeleistungen von Google oder Meta, Software-Abos aus dem EU-Ausland oder Leistungen von Freelancern in anderen Mitgliedstaaten.
Wie es praktisch abläuft
Der Anbieter stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. Du berechnest die deutsche Umsatzsteuer selbst, meldest sie in deiner Umsatzsteuervoranmeldung an und ziehst sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung im selben Schritt wieder ab.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist das Verfahren damit zahlungsneutral. Gemeldet werden muss es trotzdem, das Unterlassen ist ein häufiger Fehler in der Buchhaltung.
Voraussetzungen
Nötig ist in der Regel eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die du dem Anbieter mitteilst. Ohne diese Nummer stellt dir der Anbieter die Umsatzsteuer seines Landes in Rechnung, die du dir nur über ein aufwendiges Vergütungsverfahren zurückholen könntest.
Besonderheit bei Kleinunternehmern
Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG können Steuerschuldner werden. Wer als Kleinunternehmer Werbung bei einem ausländischen Anbieter bucht, muss die Steuer abführen, darf sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Sie wird damit zu einer echten Belastung, die in der Kalkulation oft übersehen wird.
Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ersetzt keine Steuerberatung.
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